Brandschutz – Gibt es gesetzliche Vorgaben für Flucht- und Rettungswege?

Bei einem Brand zu wissen, wo sich ein Ausweg befindet, kann Leben retten. Daher sehen die Bauvorschriften und Brandschutzverordnungen und -richtlinien für Wohnhäuser (zum Beispiel Mehrfamilienhäuser) und Arbeitsstätten vor, dass ein Fluchtweg vorhanden und als solcher bekannt sein muss. Fluchtwege sind im Brandschutz ein wichtiger Bestandteil zur Rettung von Personen aus dem Gefahrenbereich. Sie dienen dazu, schnell einen Ausweg aus einer gefährlichen Situation zu ermöglichen. Dabei kann ein Fluchtweg durch den Treppenraum, durch ein Fenster, durch Türen über Dach sowie durch die Tiefgarage führen. Über einen solchen Weg oder Ausgang muss es also möglich sein, eine bauliche Anlage, zum Beispiel ein Wohnhaus oder Bürogebäude, sicher zu verlassen.

Im Brandschutz müssen Fluchtwege bestimmte Anforderungen erfüllen. Diese sind durch europaweit einheitliche DIN-Normen und durch Verordnungen wie die Musterbauordnung (MBO) oder auch in den Bauordnungen (LBO) der Bundesländer festgelegt. Des Weiteren sind für Arbeitsstätten die Vorschriften in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR A2.3) ebenfalls zu beachten, wenn es darum geht, eine Definition für den „Fluchtweg“ zu konkretisieren. Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben und der einschlägigen Normen sind Bauherren, Eigentümer, Vermieter und Verwalter von Immobilien verpflichtet, Fluchtwege zur Verfügung zu stellen und diese (zum Beispiel in Arbeitsstätten) ausreichend zu kennzeichnen.

Fluchtweg oder Rettungsweg: Was ist der Unterschied?

Fluchtwege sind Verkehrswege, an die besondere Anforderungen zu stellen sind und die der selbstständigen Flucht aus einem möglichen Gefahrenbereich sowie der Feuerwehr zugleich zur Rettung von Personen und als Angriffsweg dienen. Vor diesem Hintergrund werden Fluchtwege und Rettungswege sowie Angriffswege der Feuerwehr im Weiteren kurz als Rettungswege bezeichnet. Sie dienen bei einem Brand der Rettung von Menschen und Tieren und ermöglichen wirksame Löscharbeiten. Die jeweiligen Anforderungen an Rettungswege sind teilweise eng an verschiedene Begriffe gekoppelt oder ergeben sich aus deren Interpretation.

Die Anforderungen an Rettungswege sind abhängig von der Nutzung, den jeweiligen Nutzungseinheiten – NE –, zum Beispiel Wohnung, Arztpraxis, und den darin enthaltenen Aufenthaltsräumen. An die Rettungswege (Fluchtwege) werden gemäß den Landesbauordnungen, ihren ergänzenden Vorschriften und Richtlinien (zum Beispiel ASR A2.3 Punkt 3.1) besondere Anforderungen gestellt. In Nutzungseinheiten ohne Aufenthaltsräume genügt ein Rettungsweg, der zugleich auch als Fluchtweg dient. In Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum sind in jedem Geschoss mit mindestens einem Aufenthaltsraum grundsätzlich zwei voneinander unabhängige Rettungswege erforderlich (ausgenommen NE mit Sicherheitstreppenraum). Die Unabhängigkeit bezieht sich dabei in der Regel auf die vertikalen Rettungswege, also notwendige Treppen.

Der erste Rettungsweg = Fluchtweg muss immer baulich sein, das heißt eine ständig vorhandene feste bauliche Einrichtung, und ohne fremde Hilfe jederzeit begangen werden können. Er kann sich aus dem horizontalen Rettungsweg (notwendiger Flur), dem vertikalen Rettungsweg (notwendige Treppe) sowie ihren Ein- und Ausgängen zusammensetzen und muss in der Regel auf eine öffentliche Verkehrsfläche führen. Der zweite Rettungsweg kann entweder baulich sein = Fluchtweg, das heißt eine weitere ständig vorhandene feste bauliche Einrichtung, und muss dann ohne fremde Hilfe jederzeit begangen werden können, oder er wird im Gefahrenfall durch Rettungsgeräte der Feuerwehr hergestellt = Rettungsweg. Falls der zweite Rettungsweg erst über Rettungsgeräte der Feuerwehr hergestellt wird, muss die Feuerwehr über die erforderlichen Rettungsgeräte verfügen und diese auch einsetzen können (Flächen für die Feuerwehr). Hier ist eine frühzeitige Abstimmung mit der den Brandschutz prüfenden/genehmigenden Stelle erforderlich.

Welche grundsätzlichen Regelungen sollten immer beachtet werden?

In Mehrfamilienhäusern empfiehlt es sich, im Mietvertrag und/oder durch einen Aushang an allgemein zugänglicher Stelle (Treppenraum) auf wichtige Hinweise zum Verhalten bei einem Brand hinzuweisen. Derartige Hinweise sind in Arbeitsstätten durch die verpflichtende Erstellung einer Brandschutzordnung nach DIN 14096 vorgegeben. Die Brandschutzordnung ist eine zusammenfassende Regelung für das Verhalten von Personen in einem Gebäude oder einem Betrieb. Sie enthält Regeln zur Brandverhütung und zum Verhalten im Brandfall und berücksichtigt brandschutztechnische Auflagen der Baugenehmigung.

Rettungswege (Fluchtwege) dürfen keinesfalls zugestellt, sondern müssen stets freigehalten werden. Befinden sich Gegenstände oder andere Hindernisse im Rettungsweg (Fluchtweg), können diese bei einem Brand die Flucht erschweren oder gar unmöglich machen.

Parte gelingt Markteintritt in Deutschland durch Anbindung des renommierten Hausverwalters Dr. Vossen & Partner

Parte, eine führende Gruppe von Hausverwaltungen mit belgischem Ursprung, ist durch die geknüpfte Partnerschaft mit Dr. Vossen & Partner seit Ende des vergangenen Jahres auch auf dem deutschen Markt präsent.

In Belgien ist Parte in den vergangenen zwei Jahren mit einem einzigartigen Partnerschaftskonzept auf über 17 Standorte und 150 Mitarbeiter angewachsen. Kern der Parte DNA ist es, ein Netzwerk von Hausverwaltungen aufzubauen, damit diese durch wechselseitigen Austausch voneinander profitieren und sich stärker auf das Wachstum und die Weiterentwicklung ihres Unternehmens konzentrieren können.

„Ich freue mich, mit Parte einen perfekten Partner für die Weiterentwicklung meines Unternehmens gefunden zu haben. Der partnerschaftliche Ansatz und der Austausch auf Augenhöhe waren entscheidende Kriterien mich Parte anzuschließen. Besonders freue ich mich auf den länderübergreifenden Austausch, um so gemeinschaftlich den Herausforderungen rund um den Fachkräftemangel und die Digitalisierung zu begegnen“, erklärt Dr. Klaus Vossen.

Das Unternehmen Dr. Vossen & Partner wurde von Dr. Klaus Vossen 1979 gegründet und über die vergangenen Jahre zum führenden Immobilienmanager in der Region Aachen/Köln entwickelt. Wesentlicher Bestandteil dieses Erfolges ist dem hoch qualifizierten Personal und dem guten Netzwerk von Dr. Klaus Vossen zu verdanken. Dr. Vossen & Partner verwaltet mit rd. 20 Mitarbeitern über 6000 Einheiten. Dies umfasst Wohnungseigentumsverwaltungen ebenso wie Mietshausmandate, Sondereigentumsverwaltungen für Kapitalanleger und Gewerbeimmobilien, Studentenwohnanlagen und Gewerbeparks.

Auch der neue deutsche Geschäftsführer, Christoph Kues, zeigt sich sehr erfreut über die Partnerschaft:“ Mit Herrn Dr. Vossen gewinnt Parte einen exzellent vernetzten Experten der Immobilienbranchen und bin froh zukünftig gemeinsam am weiteren Wachstum von Parte zu arbeiten. Die Partnerschaft zeigt, dass das Parte Konzept länderübergreifend funktioniert und eine partnerschaftliche Möglichkeit zu Unternehmensnachfolge darstellt“.

Wie geht’s weiter?

Christoph Kues wird zukünftig als Geschäftsführer Parte in Deutschland führen und die Verantwortung für die Anbindung neuer Partner und den Aufbau der Gruppe übernehmen. Der ausgebildete Betriebswirt hat in der Vergangenheit weitreichende Erfahrung mit dem Aufbau von internationalen Unternehmensgruppen im Handwerk sowie in der Beratung von kleinen und mittleren Unternehmen gesammelt.

Dr. Klaus Vossen wird weiterhin die Führung von Dr. Vossen & Partner übernehmen. Bestandskunden, Mitarbeiter und andere Interessenvertreter können daher auch zukünftig das gleiche hohe Maß an Service und Professionalität erwarten. Darüber hinaus wird Herr Dr. Vossen den weiteren Aufbau von Parte begleiten und steht als Ansprechpartner für Branchenkollegen in Bezug auf eine Partnerschaft mit Parte zur Verfügung.

Sollten Sie Interesse an der Vorstellung des Parte Konzeptes haben, dann melden sich gerne direkt per E-Mail: christoph.kues@parte-verwaltung.de.

Balkonkraftwerke

Stecker-Solar-Module werden immer beliebter. Damit Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer sie auf Balkon oder Terrasse erreichten können, müssen einige Voraussetzungen erfüllt werden. Es gibt verschiedene Modelle, bei einigen werden die Solarmodule lediglich zur Sonne ausgerichtet aufgestellt, andere sind für eine Befestigung an z. B. Balkonbrüstungen vorgesehen. Das Photovoltaikmodul wird mit der internen Stromversorgung verbunden, vorzugsweise über die Steckdose (Schuko) oder einen Spezialstecker (Wieland), weshalb auch oft von Stecker-Solar-Modulen gesprochen wird. Gleich mehrere Bundesländer und Kommunen haben Förderprogramme für ihre Anschaffung aufgelegt.

Um eine solche Anlage aufstellen zu dürfen, müssen Eigentümerinnen und Eigentümer in der Regel die Gestattung beantragen. Den Antrag eines Eigentümers auf Gestattung der Errichtung eines Balkonkraftwerkes nimmt der Verwalter dann auf die Tagesordnung der Eigentümerversammlung, wo entschieden wird. Grundsätzlich sind zwei Varianten denkbar, wie die Module aufgestellt werden können: Sie können auf der Außenseite der Balkonbrüstungen montiert werden oder auf dem Balkon, einer Terrasse oder Dachterrasse aufgestellt werden. Meist wird das Photovoltaikmodul mit der zur Wohnung gehörenden Stromleitung verbunden. Hier stellen sich technische Fragen, die der beantragende Eigentümer seiner GdWE zu erläutern hat und die das Ob und Wie der Gestattung beeinflussen: Wer nimmt die Installation vor, in welchen Stromkreislauf wird eingespeist und lässt der Bestandsschutz eine Installation zu.

Ein genereller Anspruch auf die Gestattung besteht jedoch nicht. In manchen Einzelfällen wird er sich vielleicht begründen lassen, beispielsweise nach § 20, Abs. 3 WEG: Hiernach kann eine Gestattung verlangt werden, wenn alle Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer, deren Rechte durch die bauliche Veränderung beeinträchtigt würden, einverstanden sind.

Elektromobilität und Versicherung

Elektrofahrzeuge leisten einen wichtigen Beitrag zur Erreichung der Klimaziele sowie zur Reduzierung lokaler Schadstoff- und Lärmemissionen. Für die Elektromobilität ist eine nutzerorientierte Ladeinfrastruktur eine wesentliche Voraussetzung. Dabei bilden eine öffentliche Ladeinfrastruktur, die Möglichkeit des Ladens beim Arbeitgeber und auch besonders das Laden zu Hause, in der eigenen Garage oder auf dem eigenen Stellplatz, die Basis. Eine fachgerecht ausgeführte, regelmäßig geprüfte und instand gehaltene Elektroinstallation gewährleistet einen störungsfreien und sicheren Betrieb von Ladestationen. Mit der Elektromobilität geht der Aufbau einer besonderen Ladeinfrastruktur einher. Die Versicherungsbranche passt deshalb ihre Angebote an die neuen Anforderungen an.

Gesetzliche Vorschriften und behördliche Auflagen, zum Beispiel von Baubehörden, Gewerbeaufsichtsämtern und Berufsgenossenschaften sowie einzelvertragliche Regelungen mit Versicherern sind zu beachten. Grundsätzliche Voraussetzung für die Ersatzpflicht eines Versicherers ist immer die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften und VDE-Normen sowie der fachgerechte Einbau durch ein DIN-qualifiziertes Unternehmen.

Gemeinschaften der Wohnungseigentümer (GdWE) sehen daher zunehmend neue Herausforderungen auf sich zukommen. Wer beispielsweise übernimmt die Kosten, Anzeige- und Dokumentationspflichten? Wie sieht die neue Rechtslage aus?

Für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit von Bränden durch Elektrofahrzeuge und Ladestationen gibt es bisher noch keine ausreichenden statistischen Erkenntnisse. Fakt ist: Elektrofahrzeuge brennen nicht öfter, aber anders und erzeugen neue Probleme. Bei Elektrofahrzeugen erfordern die Batterien gesonderte Methoden im Löschverfahren. Tauchbecken für die nachträgliche Kühlung der Unterböden kommen zur Gefahrenabwehr zum Tragen. Defekte Lithium-Ionen-Akkus kommen in den „Sandkasten“ und deutlich mehr Löschwasser ist bei einem Brand erforderlich. Um Folgeschäden zu vermeiden, dürfen defekte Elektroautos auch nicht in geschlossenen Einzel- oder Tiefgaragen abgestellt werden. Entsprechende Hinweisschilder sind verpflichtend.

Die Versicherungsbranche hat auf die neuen Herausforderungen reagiert und passt ihre Versicherungsprodukte laufend den neuen Anforderungen an. Elektroautos sind wie konventionelle Fahrzeuge über die Kraftfahrzeugkasko versichert. Doch was passiert mit Schäden an den Ladestationen und Wallboxen, Hauswänden und Tiefgaragen? Sofern sich die Ladeeinrichtungen auf dem Versicherungsgrundstück oder in einer geschlossenen Garage befinden, springt die Gebäudeversicherung ein. Diese bietet Versicherungsschutz gegen die Standardgefahren Feuer, Leitungswasser und Sturm/Hagel und im Besonderen gegen Naturgefahren wie Überschwemmungen und Starkregen. Mögliche Folgekosten wie die Sicherung der Brandstelle, Trocknung, Entsorgung des kontaminierten Erdreichs, Mietausfall etc. sind ebenfalls Gegenstand der Gebäudeversicherung.

Darüber hinaus sind weitere Szenarien von Bedeutung. Die Absicherung gegen böswillige Beschädigung und Diebstahl/Vandalismus sollte nicht fehlen. Einen erweiterten Versicherungsschutz bietet der Zusatzbaustein „Unbenannte Gefahren“ oder auch eine gesonderte Elektronikversicherung. Die Elektronikversicherung umfasst Schutz gegen unvorhergesehen eintretende Schäden wie Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler, Kurzschluss, Überstrom oder auch das Abhandenkommen.

Nicht zuletzt sollten auch mögliche Schäden bei Dritten berücksichtigt werden. Verursacht eine defekte Ladestation Personen- oder Sachschäden an fremdem Eigentum, tritt die Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung bei möglichen Schadenersatzansprüchen ein.